Ratgeber

Alles neu ab Januar Was sich bei der Fondsbesteuerung ändert

Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, können bisher steuerfrei verkauft werden.

Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, können bisher steuerfrei verkauft werden.

(Foto: imago/McPHOTO)

Die Regeln für die Besteuerung von Fondsanteilen ändern sich bald. Ab dem 1. Januar 2018 werden nicht mehr die Anleger, sondern die Fonds direkt besteuert. Auch Altanleger sind betroffen. Doch Grund zur Panik gibt es nicht.

Keine Frage, das Sparbuch ist hierzulande beliebt. In Umfragen landet diese Anlageform - ungeachtet der niedrigen Zinsen - immer wieder auf den vorderen Plätzen. Ebenfalls in der Top Ten finden sich allerdings regelmäßig auch Fonds.

Allein im ersten Quartal 2017 steckten Anleger 18,2 Milliarden Euro in diese Produkte, wie aus der jüngsten Statistik des Fondsverbands BVI in Frankfurt am Main hervorgeht. Das verwaltete Vermögen der deutschen Fondsbranche liegt insgesamt bei 2,9 Billionen Euro.

An den Erträgen, die Anleger mit ihren Fonds erzielen, beteiligt sich auch der Staat - bisher über den Anleger. Doch mit der Reform der Investmentbesteuerung, die im Sommer 2016 umgesetzt wurde, werden die Regeln nun geändert. Ab dem 1. Januar 2018 müssen deutsche Fonds selber auf bestimmte Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent zahlen, erläutert der BVI.

In Zukunft geringere Ausschüttungen

Unter die Steuerpflicht fallen künftig Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, falls diese Einkünfte aus Deutschland stammen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wird die Besteuerung von Investmentfonds damit insgesamt vereinfacht.

Allerdings bedeutet das für Kleinanleger: "Ihr Fonds schüttet künftig weniger an Sie aus, weil er vorab 15 Prozent Körperschaftssteuer abführen musste", erklären die Experten der Stiftung Warentest.

Dabei kommen deutsche Anleger aber im internationalen Vergleich noch vergleichsweise gut weg. Denn nach Angaben der Stiftung Warentest sind Körperschaftssteuern international oft höher. In den USA etwa liege der Satz bei 35 Prozent.

Nach Ansicht des BVI werden Kleinanleger unterm Strich durch die neuen Regeln nicht stärker belastet. Denn im Gegenzug bekommen Anleger eine Teilfreistellung, die je nach Art des Fonds variiert.

Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Immobilienfonds sind es zwischen 60 und 80 Prozent. Bei Mischfonds entscheidet die Höhe der Aktienquote: Investiert der Fonds mindestens 25 Prozent des Vermögens in Aktien, sind 15 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.

Das Finanzministerium rechnet vor: Anleger, deren Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen oder bei denen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt, zahlen im Schnitt nur knapp drei Euro mehr pro Jahr.

Bei thesaurierenden Fonds, die Erträge wieder anlegen, wird eine Vorabpauschale eingeführt. "Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen", erläutert der BVI.

Das Ziel: Der Staat möchte sicherstellen, dass er seine Steuern auch bei diesen Fonds zeitnah bekommt, erklärt die Stiftung Warentest. Bisher muss das Finanzamt nämlich warten, bis der Anleger seine Anteile verkauft. Erst dann führt die Bank Abgeltungsteuer ab.

Das ändert sich

Investierte Anleger müssen künftig jährlich eine fiktive Steuer auf die Wertsteigerungen ihres Fonds bezahlen. Die Höhe der Vorabpauschale wird zum Ende eines jeden Jahres von der depotführenden Stelle ermittelt. Anleger zahlen dann zu Beginn des Folgejahres Steuern auf die Vorabpauschale direkt von ihrem Konto.

Welches Konto das ist, können Anleger dann selbst entscheiden. "Sie müssen das ihrer Fondsgesellschaft oder Bank nur sagen", erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest. Sollten dazu bisher keine Angaben vorliegen, werden die Anbieter diese Informationen voraussichtlich bald bei den Kunden abfragen. "Noch gibt es dazu aber keine formalen Vorgaben", erklärt Fischer.

Werden die Fondsanteile verkauft, wird die gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer verrechnet. Die gute Nachricht: Wer seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, muss gar keine Steuern zahlen.

Der Sparerfreibetrag liegt derzeit bei 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Paare. Gleiches gilt bei der Nichtveranlagungsbescheinigung für Anleger mit geringen Einnahmen. "Bei vielen Sparern wird der Sparerfreibetrag vermutlich ausreichen", sagt Fischer.

Ein Wermutstropfen: Betroffen von der Neuregelung sind auch sogenannte Altanleger. Sie konnten bisher alle Fondsanteile, die sie vor 2009 erworben haben, steuerfrei verkaufen. Dieser Bestandsschutz fällt ab dem Stichtag weg.

Der Gesetzgeber tut so, als habe der Anleger die alten Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu erworben, erklärt der BVI das Vorgehen. Das bedeutet: Für die Wertsteigerungen der Alt-Anteile bis Ende Dezember gilt der Bestandsschutz noch. Alle ab Januar 2018 entstehenden Gewinne sind dann steuerpflichtig.

Aber auch dann werden Steuern in den meisten Fällen vermutlich nicht sofort fällig. Denn es gibt einen Freibetrag von 100.000 Euro. Das bedeutet: Erst Erträge über Betrag müssen versteuert werden. Kleinanleger mit Altbeständen bleiben also zunächst weitgehend von der Neuregelung verschont.

Alte Fonds jetzt zu verkaufen, ist daher auch nicht unbedingt die erste Wahl. Denn Alt-Anleger verschenken in diesem Fall den Freibetrag von 100.000 Euro. Alle Wertsteigerungen der Alt-Anteile bis 31. Dezember 2017 sind für Anleger ja noch steuerfrei.

Allerdings könnten die Neuregelungen eine Möglichkeit sein, sich von wenig erfolgreichen oder teuren Fonds zu trennen, rät Vermögensverwalter Ralph Rickassel von MP Vermögensmanagement in Düsseldorf. Nach dem Motto "Lieber wenig Rendite, aber dafür steuerfrei" hielten Anleger oft an schlechten Produkten fest, weil sie die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen wollten. Dies ergebe aber nun nur noch wenig Sinn.

Quelle: ntv.de, Falk Zielke, dpa

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