Ratgeber

Warmer Geldregen vom Fiskus Was sich 2016 steuerlich ändert

Aus steuerlicher Sicht verspricht 2016 eigentlich ein gutes Jahr zu werden. Familien werden entlastet und die kalte Progression wird etwas abgemildert. Der große Wurf ist das trotzdem nicht.

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

(Foto: imago/CHROMORANGE)

Für alle Steuerpflichtigen steigt zum 1. Januar 2016 der Grundfreibetrag um 180 auf 8652 Euro. Bis zu diesem Betrag sind alle Einnahmen von der Steuer befreit. Die Anhebung beläuft sich immerhin auf gut zwei Prozent. Für Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften gilt der doppelte Betrag, also 17.304 Euro. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern. Er war bereits im vergangenen Jahr um 118 beziehungsweise 236 Euro angehoben worden.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die sogenannte kalte Progression etwas abgeschwächt. Damit wird der Effekt bezeichnet, dass bei einer Gehaltserhöhung die höhere Besteuerung den Zusatzverdienst gewissermaßen "auffrisst" und dadurch unterm Strich, sprich netto, weniger übrigbleibt als zuvor und so die Kaufkraft sinkt. Um diesen Effekt abzumildern, wurde der Einkommenssteuertarif um knapp 1,5 Prozent verschoben.

Gleichzeitig steigt das Kindergeld. Ab 2016 gibt es für den Nachwuchs zwei Euro mehr als im Vorjahr. Das bedeutet, für das erste und zweite Kind erhalten Eltern jeweils 190 pro Monat, für das dritte 196 Euro und ab dem vierten Kind 221 Euro pro Nase. Das Kindergeld gibt es auch für Volljährige bis zum Ende des 25. Lebensjahrs, wenn sie sich in der Ausbildung befinden. Wichtig: Seit 2016 ist es zwingend notwendig, der Familienkasse die erteilte lebenslange Steuer-Identifikationsnummer zu übermitteln – und zwar die des Empfängers und die des Kindes. Das gilt sowohl für Neuanträge als auch für laufende Zahlungen. Es reicht allerdings, wenn diese Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Diese Steuer-Identifikationsnummer haben auch schon die Kinder bekommen.

Dr. Michael Bormann, Steuerexperte und Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner (bdp-team.de)

Dr. Michael Bormann, Steuerexperte und Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner (bdp-team.de)

Neben dem Kindergeld steigt 2016 auch der Kinderfreibetrag – und zwar von 2256 auf 2304 Euro je Elternteil pro Kind und Jahr. Das Finanzamt prüft, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Außerdem gibt es für die Betreuung, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder den unveränderten sogenannten BEA-Freibetrag von 1320 Euro je Kind pro Jahr. Bedürftige Familien erhalten darüber hinaus einen Kinderzuschlag von 140 Euro pro Kind. Der Betrag steigt am 1. Juli 2016 auf 160 Euro.

Neu ist auch, dass die Freibeträge jetzt länger laufen. Ab 2016 verlängert sich die Laufzeit der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge von ein auf zwei Jahre. Das erhöht kurzfristig das monatliche Nettoeinkommen. Sollte sich in den zwei Jahren an den persönlichen Voraussetzungen etwas ändern, ist dies unmittelbar dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Außerdem steigt der Freibetrag für Unterhaltszahlungen. Steuerzahler, die unterhaltspflichtig sind, können bis zu 8652 Euro pro Jahr vom zu versteuernden Einkommen als außergewöhnliche Belastung absetzen – das sind 180 Euro mehr als 2015. Bei den Unterhaltszahlungen spielt die oben genannte Steuer-Identifikationsnummer seit diesem Jahr eine wichtige Rolle. Der Unterhaltspflichtige muss diese vom Zahlungsempfänger erfragen und in seiner Steuererklärung angeben, wenn er die Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Partner leistet und diese von der Steuer absetzen möchte.

Neben den zahlreichen kleinen Erleichterungen gibt es 2016 allerdings auch einen Wermutstropfen: Das Erbschaftssteuerrecht wird verschärft. Vor knapp eineinhalb Jahren hat das Bundesverfassungsgericht die bisher geltenden Regelungen für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungsrichter hatten vor allem die großzügigen Steuerbefreiungen beim Vererben und Verschenken von Betriebsvermögen bemängelt. Dem Gesetzgeber bleibt jetzt maximal bis Mitte 2016 Zeit, ein überarbeitetes Erbschaftssteuerrecht zu verabschieden. Es zeichnet sich leider ab, dass es dabei nicht bei den minimalinvasiven Änderungen bleibt, die Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble ursprünglich angekündigt hatte.

Quelle: ntv.de

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