Ratgeber

Steuern sparen Mit diesen Tipps bleibt mehr Geld

Bis Ende Mai müssen einige Arbeitnehmer ihre Steuererklärung abgeben. Erstellt diese ein Steuerberater bleibt noch bis Ende Dezember Zeit. Davon unabhängig lässt sich mit folgenden Tipps eine Menge Geld sparen.

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Im vergangenen Jahr lag in Deutschland die Abgabenquote bei 39,4 Prozent und damit so hoch wie noch nie seit 2000. Damit Steuerzahler nicht noch mehr an den Fiskus zahlen, sollten sie folgende Tipps zum Steuern sparen beherzigen.

1. Werbungskosten

Fachliteratur, Arbeitskleidung oder auch ein Laptop, die überwiegend (>90 Prozent) beruflich genutzt werden, sind steuerlich absetzbar. Soweit die Einzelausgabe 410 Euro netto überschreitet, müssen diese auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Bei Laptop, Tablet oder PC sind dies drei Jahre. Erfolgte die Anschaffung nicht im Januar 2015, erfolgt auch eine Monatsverteilung. Daneben können die Pendlerpauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer), nicht vom Arbeitgeber erstattete Kosten für Dienstreisen und Verpflegungsmehraufwendungen und selbst getragene Weiterbildungskosten berücksichtigt werden.

Die Kosten für eine beruflich bedingte Zeitwohnung können bis zu 1000 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden, soweit der Arbeitgeber nichts dazuzahlt. Hierzu gehören auch die Ausgaben für die wöchentliche Heimfahrt mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer und für die Einrichtung.

Für jeden Arbeitnehmer gibt es einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Jahr. Den berücksichtigt das Finanzamt automatisch. Erst bei Überschreitung der Grenze von 1000 Euro, mindern die tatsächlichen Werbungskosten die Steuerlast zusätzlich.

2. Handwerkerkosten

Bei den Kosten für Handwerker können 20 Prozent direkt von der Steuer abgezogen werden. Das gilt bis zu einer Obergrenze der Ausgaben von 1200 Euro. Abzugsfähig sind nur die Arbeitskosten und die Fahrtkosten (auch Pauschale). Diese Kosten müssen am besten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Eine pauschale Aufteilung des Rechnungsbetrags ist nicht zulässig. Die Schornsteinfegergebühren sind voll anzuerkennen. Weiterhin muss die Rechnung mittels Überweisung oder EC-Zahlung erfolgen. Jegliche Barzahlungen reichen nicht.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Ausgaben für Gärtner, Pfleger oder Haushaltshilfen können ebenfalls mit 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Es gilt allerdings eine Obergrenze von 4000 Euro pro Jahr. Auch die Betreuung von Hund oder Katze im Haus des Steuerpflichtigen gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dasselbe gilt für die Schneeräumung vorm Haus durch einen Dienstleister. Wichtig: Die Dienstleistungen müssen direkt in der Wohnung, im Haus oder dem zughörenden Grundstück erbracht worden sein, damit sie als "haushaltsnah" anerkannt werden. Das sollte aus der entsprechenden Rechnung hervorgehen.

4. Kinderbetreuung

Dr. Michael Bormann, Steuerexperte und Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner

Dr. Michael Bormann, Steuerexperte und Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner

Die Kosten für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahre gelten als Sonderausgaben. Sie können zu zwei Dritteln von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Obergrenze pro Kind liegt bei 4000 Euro im Jahr. Das Geld darf nicht in bar gezahlt, sondern muss per Bankkonto überwiesen werden. Außerdem sollten unverheiratete Paare aufpassen. Schließt nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kita ab, kann der andere Teil beim Fiskus nichts geltend machen.

5. Schulgeld

Steuerzahler, denen Kindergeld zusteht, können 30 Prozent vom Schulgeld als Sonderausgaben geltend machen. Hier liegt die Obergrenze bei 5000 Euro pro Jahr.

6. Spenden

Die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen kann in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Achtung: Unbedingt auf eine ordnungsgemäße Spendenquittung achten. Nur bei Spenden für Flüchtlinge und bei Spenden von weniger als 200 Euro reicht ein Kontobeleg.

7. Eherettung

Vertragen sich Ehegatten oder Paare wieder, die zuvor getrennt waren, können sie das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann für das gesamte Jahr, wenn die Versöhnung erst im Dezember stattgefunden und nur wenige Wochen gehalten hat.

8. Heirat

Das Ehegattensplitting steht auch den Paaren für das Gesamtjahr zu, die im Dezember noch rasch standesamtlich geheiratet haben oder sich ihre Lebenspartnerschaft eintragen ließen.

9. Rentner

Seit 2005 wurde die Rentenversteuerung geändert. Dabei wird der zu versteuernde Anteil an der Rente jedes Jahr höher. Für Neurentner beträgt 2015 der steuerpflichtige Anteil bereits 70 Prozent. Dies bedeutet, dass bei einem Renteneintritt im Januar 2015 ab einem Rentenauszahlungsbetrag von circa 1000 Euro Einkommensteuer fällig wird. Wichtig ist dabei, dass jede spätere regelmäßige Rentenerhöhung zu 100 Prozent einkommensteuerpflichtig ist.

Dr. Michael Bormann, Steuerexperte und Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner

Quelle: ntv.de

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