Ratgeber

Neue Regeln für Investmentfonds Achtung, hier langt bald die Steuer hin

Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, können bisher steuerfrei verkauft werden.

Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, können bisher steuerfrei verkauft werden.

(Foto: imago/McPHOTO)

Besitzer von Fondsanteilen müssen sich auf Änderungen einstellen. Denn der Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Publikumsfonds wird ab 2018 aufgehoben. Geändert wird auch das Besteuerungsprinzip. Was Anleger dazu wissen sollten, verrät Finanztest.

Investmentfonds sind ein beliebtes Mittel, um auch als weniger versierter Anleger an den Chancen der verschiedenen Kapitalmärkte teilzunehmen. Fast 3 Billionen Euro stecken hierzulande in solchen Produkten. Das Geld stammt dabei von privaten und institutionellen Investoren. Und die müssen sich zum neuen Jahr auf Neuerungen gefasst machen, wie Finanztest berichtet. 

So soll sich ab 2018 die Besteuerung von inländischen Fonds ändern. Dies geschieht, um sie steuerlich mit ausländischen Fonds gleichzustellen. Dies soll künftig die Steuererklärung erleichtern, denn dann benötigen Anleger nur noch vier Angaben: Höhe der Ausschüttung, Fonds­wert am Jahres­anfang und -ende und die Art des Fonds. Ab dem kommenden Jahr müssen deutsche Fonds selber auf bestimmte Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent zahlen. Darunter fallen Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, falls diese Einkünfte aus Deutschland stammen. Die Fonds schütten in Zukunft weniger an die Anleger aus, weil sie vorab 15 Prozent Körperschaftssteuer abführen müssen.

Bestandsschutz fällt weg

Bislang werden diese Erträge im Fonds selbst nicht besteuert. Erst der Anleger muss später darauf Abgeltung­steuer zahlen. Als Ausgleich für die neue Besteuerung auf Fonds­ebene bleiben für den Anleger Ausschüttungen und Verkaufs­gewinne zum Teil von der Abgeltung­steuer befreit: Für Privat­anleger bleiben bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Immobilienfonds sind es zwischen 60 und 80 Prozent. Bei Mischfonds entscheidet die Höhe der Aktienquote: Investiert der Fonds mindestens 25 Prozent des Vermögens in Aktien, sind 15 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. ­

Bei thesaurierenden Fonds (hier werden die Erträge wieder angelegt) wird eine Vorabpauschale eingeführt. So möchte der Staat sicherstellen, dass er seine Steuern auch bei diesen Fonds zeitnah bekommt, erklärt die Stiftung Warentest. Die Höhe der Vorabpauschale wird zum Ende eines jeden Jahres von der depotführenden Stelle ermittelt. Anleger zahlen dann zu Beginn des Folgejahres Steuern auf die Vorabpauschale. Werden die Fondsanteile verkauft, wird die gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer verrechnet, damit beim Anleger nicht doppelt abkassiert wird. Dieser kann sich zudem mit einem Freistellungsauftrag generell vor eine Besteuerung schützen. Allerdings für Alleinstehende nur für Kapitaleinnahmen in Höhe von 801 Euro. Bei Eheleuten und in gesetzlichen Lebenspartnerschaften lebenden Personen sind es bis zu 1602 Euro.

Den wohl größten Aufreger trifft jedoch Altanleger. Denn der Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Publikumsfonds wird ab 2018 aufgehoben. Heißt, diese werden entgegen der Versprechen der Politik ab 2018 besteuert. Wertzuwächse und Kursgewinne, die noch bis Ende 2017 erzielt werden, bleiben weiterhin steuerfrei. Ab 2018 tut der Gesetzgeber dann so, als habe der Anleger die alten Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu erworben. Allerdings gibt es eine Freigrenze von 100.000 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben auch die künftigen Gewinne aus dem Altbestand vor 2009 ab 2018 weiter steuerfrei. Ansonsten werden automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer vom Kursgewinn plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.

Einzelwerte sowie Riester- und Rürup-Verträge werden vom schwindenden Bestandsschutz allerdings verschont.

Quelle: ntv.de, awi

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