Wirtschaft

Keine EU-weite Marke Adidas verliert Rechtsstreit um Streifen

Bei dem Rechtsstreit stand die Schwarz-Weiß-Variante der Streifen im Fokus.

Bei dem Rechtsstreit stand die Schwarz-Weiß-Variante der Streifen im Fokus.

(Foto: picture alliance/dpa)

Drei parallele Streifen sind das Markenzeichen von Adidas. 2014 trägt die EU das Logo als Bildmarke ein. Doch ein Konkurrenzunternehmen geht dagegen vor. Das EU-Gericht gibt dem Kläger nun recht.

Adidas ist beim Gericht der Europäischen Union mit einer Klage zum EU-weiten Schutz der Marke mit den drei parallel laufenden schwarzen Streifen unterlegen. Das Gericht der EU erklärte zu seiner Entscheidung: Adidas habe nicht nachgewiesen, dass die charakteristische Marke im gesamten Gebiet der EU benutzt worden sei und somit "in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe". Adidas habe Beweise dafür nur für fünf Mitgliedsstaaten vorgelegt, diese hätten nicht auf das gesamte Gebiet der EU hochgerechnet werden können.

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Der Rechtsstreit geht auf einen Antrag der belgischen Firma Shoe Branding Europe aus dem Jahr 2016 zurück. 2014 hatte das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von Adidas die aus drei parallel verlaufenden schwarzen Streifen auf weißem Hintergrund bestehende sogenannte "Unionsbildmarke" für Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen. Die Bildmarke gilt in der gesamten Europäischen Union nach Anmeldung und besteht neben den nationalen Marken. Adidas hatte in der Anmeldung der Marke angegeben, dass diese aus "drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien".

2016 erklärte das EUIPO auf Antrag von Shoe Branding Europe die Marke mit der Begründung für nichtig, da "sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe" und nicht hätte eingetragen werden dürfen. Adidas habe nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten EU Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe.

Markenstreit schwelt schon länger

Mit dem aktuellen Urteil weist das EU-Gericht die Klage von Adidas gegen die EUIPO-Entscheidung aus dem Jahr 2016 ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Adidas kann noch Rechtsmittel einlegen. Der Konzern erklärte zu der Entscheidung: Sie beschränke sich auf eine "spezifische Ausführung" der Marke. Um welche Variante es sich dabei handelt, erklärte Adidas nicht.

Der Markenstreit zwischen den beiden Unternehmen schwelt schon länger. Bereits 2009 und 2011 wollte Shoe Branding Europe beim EUIPO zwei Unionsmarken mit zwei parallel laufenden Streifen für Schuhe und Sicherheitsschuhe registrieren lassen. Dagegen legte Adidas erfolgreich sein Veto ein. Nach Auffassung des Herzogenauracher Sportartikelherstellers sahen die vorgeschlagenen Marken mit den zwei Streifen der eigenen Drei-Streifen-Marke zu ähnlich. 2015 und 2016 entschied der EUIPO, die Shoe Branding Europa Marken mit zwei Streifen nicht zu registrieren.

Adidas zeigte sich enttäuscht von dem jetzt gefallenen EU-Gerichtsurteil. Allerdings sei nur eine spezifische Ausführung der 3-Streifen-Marke betroffen. Es stehe noch nicht fest, ob der Herzogenauracher Sportartikelhersteller gegen das Urteil Rechtsmittel einlege.
Man werde die Entscheidung "nun eingehend analysieren und die Hinweise aus dem Urteil für das künftige Vorgehen im Schutz unserer 3-Streifen Marke für verschiedene Positionierungen auf den Produkten nutzen", so der Konzern in einer Stellungnahme. "Diese Entscheidung beschränkt sich auf eine spezifische Ausführung der 3-Streifen-Marke und hat keinen Einfluss auf den breiten markenrechtlichen Schutz, den Adidas auf seine bekannte 3-Streifen-Marke in verschiedenen Formen in Europa nach wie vor hat."

Quelle: ntv.de, kpi/DJ

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