Kosten absetzen Rentenerhöhung kann Steuerpflicht auslösen
25.05.2016, 10:44 UhrEine Rentenerhöhung steht ins Haus - und für viele Senioren damit auch eine Steuererklärung. Wie Ruheständler ihre Steuerlast nun senken können, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Senioren sollten sich um ihre Einkommensteuererklärung kümmern und rechtzeitig dafür Belege sammeln. Denn durch die nachgelagerte Rentenbesteuerung rutschen immer mehr Ruheständler in die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben.
Rund 160.000 Senioren werden durch die Rentenerhöhung im Juli 2016 erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam und verweist auf eine Mitteilung des Bundesfinanzministeriums.
Ob man eine Steuererklärung abgeben muss, hängt vom Grundfreibetrag und dem Jahr des Renteneintritts ab. Übersteigen die Renteneinnahmen im Jahr 2016 den Grundfreibetrag, wird im kommenden Jahr eine Steuererklärung fällig. Er liegt für das Jahr 2016 für Ledige bei 8652 Euro im Jahr. "Allerdings kann die Rente deutlich über diesem Betrag liegen, denn ein gewisser Anteil der Rente bleibt steuerfrei", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Wer beispielsweise vor oder im Jahr 2005 in den Ruhestand gegangen ist, kann eine gesetzliche Bruttorente von rund 19.000 Euro im Jahr steuerfrei beziehen. Rentner, die hingegen erst seit dem Jahr 2015 im Ruhestand sind, erhalten lediglich rund 14.500 Euro steuerfrei. Vorausgesetzt es liegen keine weiteren Einnahmen beispielsweise aus einer Vermietung vor.
Allerdings können auch Rentner eine Reihe von Ausgaben steuerlich geltend machen:
Werbungskosten
Auch im Ruhestand können Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Rentnern gilt eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Wer höhere Ausgaben hat, sollte Belege sammeln. In Betracht kommen hier zum Beispiel Kosten für Steuerberatung oder Rechtsberatungskosten etwa beim Beantragen der Rente.
Außergewöhnliche Belastungen
Hierzu zählen etwa Ausgaben für Medikamente oder für medizinische Behandlungen. Diese Kosten erkennt das Finanzamt an, wenn die Ausgaben als nötig anzusehen sind, also von einem Arzt verschrieben wurden. Allerdings zieht das Finanzamt von diesen Kosten einen Betrag als zumutbare Belastung ab. Die Höhe der zumutbare Belastung ist individuell.
Sonderausgaben
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Rentner in ihrer Steuererklärung geltend machen. Sie zählen zu den Sonderausgaben, ebenso wie Beiträge zu anderen Versicherungen wie einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung - oder auch Spenden.
Altersentlastungsbetrag
Rentner über 64 Jahre können mit dem Altersentlastungsbetrag ihre Steuerlast um maximal 1900 Euro im Jahr senken. Die Höhe des Entlastungsbetrags hängt vom Geburtsjahr des Steuerzahlers ab.
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie mit ihren Einkünften über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. 2016 liegt der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei 8652 Euro, für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Betrag.
Zu den Einkünften zählt zunächst die gesetzliche Rente. Mit Einkünften sind aber alle Einnahmen gemeint. Also auch Mieteinnahmen oder Bezüge aus einer Betriebsrente. Ebenso werden Kapitalerträge, etwa aus Aktiendepots, oder Einkünfte aus Nebenjobs angerechnet.
Aktuell müssen Rentner nur einen Teil der Rente versteuern. Der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss, wird Rentenfreibetrag genannt. Das sind 2016 28 Prozent der Rente. Der Rentenfreibetrag richtet sich nach dem Renteneintritt und bleibt somit auch in den Folgejahren unverändert. Ab 2040 wird jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern müssen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa