Ratgeber

Erfolg für gekündigte Sparer Erneute Pleite für Bausparkasse

(Foto: imago stock&people)

Fast 100.000 Euro hat eine Bausparerin in zwei Verträgen stecken - gut verzinst. Da wundert es nicht, dass die Bausparkasse die Belastung los werden möchte. Was ihr aber nicht gelingt, wie das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat erneut einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge gewehrt hatte (Az. 9 U 230/15)

Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen, auf längerfristige Bindung angelegten Darlehensvertrag. Dem Bausparvertrag wohnt die Besonderheit inne, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber beziehungsweise Darlehensnehmer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen.

In Deutschland gibt es ca. 30 Millionen Verträge. Allein im vergangenen Jahr 2016 wurden 2,7 Millionen Kontrakte neu abgeschlossen. Rund 300.000 sogenannte Altverträge wurden bisher von den Bausparkassen gekündigt.

In dem verhandelten Fall schloss die Klägerin zwei Bausparverträge über 160.000 DM und 40.000 DM ab. Diese wurden im Juli 2001 zuteilungsreif. Die Frau nahm jedoch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Der Zinssatz für das Bausparguthaben betrug jeweils 2,5 Prozent jährlich und konnte bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder Wahl eines höher verzinslichen Bauspardarlehens um einen Bonuszins von 2 Prozent p.a. erhöht werden. Beide Verträge sind nur zu etwa Dreiviertel angespart worden. Im Januar 2015, also mehr als 13 Jahre nach Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse die Bausparverträge.

Das OLG Stuttgart hielt die Kündigungen der Bausparkasse auch in diesem Fall für unberechtigt. Demnach kann sich die Bausparkasse nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen kann. Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der sogenannten Ansparphase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewährt, nicht anwendbar. Das Gesetz bezwecke den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien. Dieser Schutzzweck treffe auf das sogenannte Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu.

Demnach sind diese als Darlehensnehmer in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, weil sie als gewerbliche Kreditinstitute die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge selbst bestimmten. Sie hätten es bei der Zinsfestlegung versäumt, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden, befand das Gericht.

So wehren sich gekündigte Bausparer

Quelle: ntv.de, awi

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