Wirtschaft

Millionen für den Insolvenzverwalter Wie viel verdient Görg?

Das angebliche Millionenhonorar des Karstadt-Insolvenzverwalters Klaus Hubert Görg sorgt bereits vor der endgültigen Abrechnung für erhebliches Aufsehen. Ein Blick in die Rechtslage hilft, die Aufregung einzuordnen.

Abgerechnet wird zum Schluss: Klaus Hubert Görg.

Abgerechnet wird zum Schluss: Klaus Hubert Görg.

(Foto: REUTERS)

Insolvenzverfahren laufen in Deutschland nach einem festen Schema ab. Die einzelne Schritte des Verfahrens sind in der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Zu den Zielen eines Insolvenzverfahrens heißt es in Paragraf 1 InsO: "Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird." Dem "redlichen Schuldner" solle damit eine Gelegenheit gegeben werden, so heißt es in der InsO, "sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien".

In insgesamt zwölf Teilen befasst sich die Insolvenzordnung Schritt für Schritt mit den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrens, den Verfahrensbeteiligten, der Insolvenzmasse und wie sie berechnet wird, dem Schuldner, den Gläubigern, der Person des Insolvenzverwalters und den Kosten des gesamten Verfahrens. Die Gesamtkosten teilen sich demnach auf in die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie "die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses".

Zur Auswahl und Bestellung eines geeigneten Kandidaten für die zentrale Position des Insolvenzverwalters heißt es in Paragraf 56 InsO: "Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist."

"Angemessene Auslagen"

Der Insolvenzverwalter hat Paragraf 63 InsO zufolge "Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen". Maßgeblich für die Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die Berechnung ist kompliziert, dafür aber bis ins Detail festgelegt.

Wie viel Geld der Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit zwischen Schuldner und Gläubiger am Ende tatsächlich bekommt, regelt ein spezieller Text, die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV). Unter dem Stichwort "Berechnungsgrundlage" verweist die Verordung auf die Insolvenzmasse als Dreh- und Angelpunkt der Rechnung. Die Insolvenzmasse umfasst dabei "das gesamte Vermögen des Schuldners" zu Beginn des Insolvenzverfahrens, also inklusive eventuell vorhandender Sachwerte wie Maschinen, Immobilien oder eingelagerten Waren. Erwirtschaftet ein Unternehmen wie Karstadt während des Verfahrens Gewinne, werden diese der Insolvenzmasse hinzugerechnet.

Inwieweit sich die Arbeit für den Insolvenzverwalter lohnt, lässt sich nur grob aus den festgelegten Regelsätzen ablesen. Laut Paragraf 2 InsVV bekommt der Verwalter "in der Regel" von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, also 10.000 Euro. Das ist allerdings selten die endgültige Summe. Je nach Schwierigkeitsgrad und Größe der Aufgabe sieht das Recht Zu- und Abschläge vor: "Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen."

Bei Beträgen oberhalb der Summe von 25.000 Euro gehen abwärts gestaffelte Anteile an den Mann in der Mitte: Vom Mehrbetrag bis zur Grenze von 50.000 Euro bekommt der Insolverwalter 25 Prozent, dann von da bis zur Grenze bei 250.000 Euro sieben Prozent, darüber bis zur Marke von 500.000 Euro drei Prozent. Bis hierhin verdient der Insolvenzverwalter - zumindest gemäß Regelsatz - also lediglich 37.750 Euro, ohne etwaige Zuschläge und Auslagen.

Ab 50 Mio. ein halbes Prozent

Bei größeren Insolvenzen geht es im gleichen Muster weiter: Wenn die Insolvenzmasse des Pleiteunternehmens die Schwelle von einer halben Millionen überschreitet, dann kann sich der Insolvenzverwalter Hoffnungen auf einen Anteil von zwei Prozent machen. Diesen Prozentsatz setzt die Verordnung allerdings nur für den Betrag zwischen einer halben Million und 25 Millionen an. Danach gibt es bis zu einer Größenordnung von 50 Mio. Euro nur noch ein Prozent. Jeder Euro der Insolvenzmasse darüber steigert die Vergütung des Insolvenzverwalters nur noch um 0,5 Prozent.

In welchen Bereichen sich Insolvenzverfahren manchmal bewegen, darauf gibt Paragraf 2, Absatz 2 InsVV einen kleinen Hinweis: "Haben in dem Verfahren nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1000 Euro betragen", heißt es da klipp und klar. Allerdings kann die Summe mit der Anzahl der Gläubiger zum Teil beträchtlich anschwellen. "Von elf bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um 100 Euro." Angenommen, die Zahl der Gläubiger liegt bei 75.000, dann kommen noch einmal rund 1,5 Mio. Euro zum Regelsatz hinzu. 

Zeitungsberichten zufolge kann der Insolvenzverwalter der Kaufhauskette Karstadt mit einem Honorar in zweistelliger Millionhöhe rechnen. Görg selbst wollte zur Höhe seines Honorars derzeit keine Stellung nehmen. "Dazu sagen wir nichts. Außerdem ist es noch zu früh, um eine Rechnung aufzumachen", sagte Görgs Sprecher der "SZ". Unbestätigten Angaben aus Verhandlungskreisen zufolge soll Görg Honorar bei mehr als 50 Mio. Euro liegen. Auf Grundlage der vorgeschriebenen Regelsätze muss die Summe ungewöhnlich hoch erscheinen. Aus welchem Lager der beteiligten Parteien die Gerüchte durchgesickert waren, ließ sich den Zeitungsberichten nicht entnehmen.

Quelle: ntv.de, mmo

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