Wirtschaft

Drei Szenarien für die EZB So entscheidet Karlsruhe

Und wieder richten sich an den Märkten alle Augen auf Karlsruhe: Nach dem ESM-Entscheid geht es diesmal um die Anleihenkaufprogrammme der EZB.

Und wieder richten sich an den Märkten alle Augen auf Karlsruhe: Nach dem ESM-Entscheid geht es diesmal um die Anleihenkaufprogrammme der EZB.

(Foto: REUTERS)

Im Herzen Europas tut sich vor den Euro-Rettern eine neue Krisen-Baustelle auf: Mit der OMT-Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht betreten alle Beteiligten Neuland. Womöglich muss Karlsruhe die Spielregeln im Euro-Raum ändern.

Schon die Ankündigung drückte an den Kapitalmärkten die Risikoaufschläge bedrängter Euro-Staaten: Im vergangenen Herbst präsentierte die Europäische Zentralbank ihren Plan, zur Rettung des Euro unbegrenzt Staatsanleihen von Schuldenländern aufkaufen zu wollen.

Einzige Bedingung: Das betreffende Land muss Hilfe beim Euro-Rettungsfonds ESM beantragen und sich dabei strengen Bedingungen unterwerfen, um die Löcher im eigenen Staatshaushalt abzudichten. Die verbale Intervention zeigte umgehend Wirkung: Am Anleihenmarkt gingen die Risikoaufschläge zurück, bislang musste die Zentralbank über das umstrittene OMT-Programm keine einzige Staatsanleihe kaufen.

Das Vorgehen gilt als heikel: Kritiker bis hoch zu Bundesbank-Chef Jens Weidmann zweifeln, ob sich EZB-Chef Mario Draghi damit nicht zu nahe an die verbotene Staatsfinanzierung herangewagt. In der bislang umfangreichsten Verfassungsklage der Geschichte wandten sich gut 35.000 Beschwerdeführer an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Im Kern argumentieren sie, das Kaufprogramm der EZB stelle für Deutschland ein unkontrollierbares Finanzrisiko dar. Deshalb sei die im Grundgesetz verankerte Haushaltsautonomie des Bundestages verletzt. Auch verstoße die EZB damit gegen das direkte Staatsfinanzierungsverbot im EU-Vertrag und überschreite ihre Kompetenzen. Die unterstützen gut.

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Nach monatelangen Vorarbeiten werden sich die Richter nun mit der Frage befassen, ob die EZB tatsächlich unzulässig handelt und die deutschen Steuerzahler unabsehbaren Risiken aussetzt - oder ob die spektakuläre und theoretisch unbegrenzte Rettungsmaßnahme mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Drei Entscheidungsvarianten sind denkbar:

Variante 1: Das große Durchwinken

Unstrittig ist, dass die Ankündigung der EZB, mit dem OMT-Programm (Outright Monetary Transactions) notfalls "unbegrenzt" Staatsanleihen zu kaufen, die Finanzmärkte beruhigt und Spekulanten in ihre Grenzen verwiesen hat. Aber verstößt die EZB damit gegen das Grundgesetz? Denn abgesichert wird die EZB letztlich von den Steuerzahlern der Währungsgemeinschaft - damit übernehmen auch die Steuerzahler nicht unwesentliche Risiken. Und was die Entscheidungsgewalt über den deutschen Staatssäckel angeht, da lässt das Grundgesetz keinen Zweifel: Die Etathoheit liegt beim Bundestag - und nicht bei der EZB, schon gar nicht in unbegrenztem Ausmaß.

Dennoch hat allein die Ankündigung des OMT schon viel bewirkt. Die verbale Intervention von EZB-Präsident Mario Draghi reichte aus, um die Zinsen auf viele Anleihen zu drücken - und damit Druck von schuldengeplagten Ländern wie Spanien und Italien zu nehmen. Ein Zahlungsausfall ist damit unwahrscheinlicher geworden.

Selbst wenn die EZB eines Tages kaufen müsste und Verluste aufliefen, würden die Euro-Länder wahrscheinlich nicht zur Kasse gebeten. Denn die Notenbank hat enorme Rücklagen und Risikopuffer. Und sie könnte ein Loch in ihrer Bilanz auch dadurch schließen, dass sie die Notenpresse anwirft.

Die Richter hätten dann allerdings noch über die Hypothese zu urteilen, ob die EZB durch dieses Vorgehen die Inflation anheizt. Diese denkbare Wirkung bezeichnen EZB-Kritiker als den befürchteten "Angriff auf das deutsche Sparvermögen". Womöglich wäre damit tatsächlich der Schutz des Eigentums im Grundgesetz verletzt. Experten halten es für wenig wahrscheinlich, dass sich die Verfassungsrichter auf eine solche Debatte einlassen.

Variante 2: Karlsruhe kippt den Draghi-Plan

Einfach werden es sich die Karlsruher Richter aber nach Meinung vieler Beobachter keinesfalls machen. Denn auf dem Tisch liegt auch die Frage, ob das OMT-Programm gegen europäisches Recht verstößt. In Artikel 123 des EU-Vertrags ist der EZB - wie auch den nationalen Notenbanken - "der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln" von Staaten ausdrücklich untersagt.

Dieses Verbot bezieht sich jedoch nur auf den sogenannten Primärmarkt, also auf Käufe bei Emissionen von Anleihen. Die EZB hat sich jedoch bei ihren Plänen auf den Sekundärmarkt beschränkt, also auf umlaufende Anleihen. Sie begründet solche Interventionen mit einer schwerwiegenden Störung der Märkte, die die Übertragung ihrer Geldpolitik behindere.

Die Währungshüter haben ihr Mandat damit nach Auffassung selbst wohlmeinender Beobachter bis hart an die Grenze des Erlaubten ausgedehnt. Auch das Verfassungsgericht hatte schon im September deutlich gemacht, dass das Vorgehen zu untersagen sei, sollte der Ankauf umlaufender Anleihen auf ein Umgehen des Staatsfinanzierungsverbots abzielen. Das Gericht muss also prüfen, ob die Argumentation der EZB stichhaltig ist.

Über die Einhaltung von EU-Recht wacht allerdings nicht das deutsche Verfassungsgericht, sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH). Spekuliert wird deshalb, dass Karlsruhe erstmals in seiner Geschichte eine Frage dem Luxemburger Gericht vorlegt.

Für dieses historischen Novum gäbe es zwei Möglichkeiten: Entweder legt Karlsruhe die Frage dem EuGH ohne eigene Position zur Beantwortung vor. Oder das Verfassungsgericht ist schon selbst zu der Ansicht gekommen, dass die EZB ihre Kompetenzen überschritten und gegen den Vertrag verstoßen hat, an den Deutschland gebunden ist.

Das Verfassungsgericht würde dem EuGH damit die Gelegenheit geben, die EZB zu stoppen. Damit wäre das OMT-Programm gekippt - mit kaum absehbaren Folgen für die Stabilität der Eurozone.

Variante 3: Ein klares "Ja, aber"

Für sehr viel wahrscheinlich halten viele Experten einen diplomatischen Mittelweg, der in Form einer klassischen "Ja, aber"-Entscheidung ausfallen dürfte. Das Bundesverfassungsgericht könnte dabei grünes Licht für das OMT-Programm geben, zusätzlich aber ein Bündel reglementierender Auflagen formulieren.

So könnten die Richter zum Beispiel festlegen, dass das Anleihenkaufprogramm nur dann rechtskonform ist, wenn es nicht der unmittelbaren Staatsfinanzierung dient. Der Bundesregierung oder der Bundesbank könnte aufgetragen werden, das zu überwachen - was den Handlungsspielraum der Notenbanker im rechtlichen Gefüge des Eurosystems deutlich einschränken würde.

Wann die rote Linie zur Staatsfinanzierung überschritten ist, könnte so dem Ermessen der Politiker und Zentralbanker überlassen bleiben. Sollte die Regierung eines Tages einen Verstoß erkennen, müsste sie die EZB dann mit einer Klage vor dem EuGH stoppen.

Quelle: ntv.de, mmo/rts

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