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Außer Spesen nicht viel gewesen: Markus Frick muss sich bewähren

Markus Frick beim Gerichtstermin: Fehler hat er eingeräumt, ein strafbares Handeln ist daraus aber nicht abzuleiten.
(Foto: dapd)

Donnerstag, 14. April 2011

Außer Spesen nicht viel gewesen

Markus Frick muss sich bewähren

ein Kommentar von Diana Dittmer

Börsenguru Frick muss nicht ins Gefängnis. Er kommt mit einer Bewährungstrafe davon. Ein großer Wurf in Sachen Anlegerschutz ist dem Gericht damit nicht gelungen. Schuld sind vor allem die Opfer und nicht der Täter. Wobei dieser sich auch besser hätte informieren können.

Markus Frick kommt mit einem blauen Auge davon. Zu einem Jahr und neun Monate auf Bewährung verurteilt ihn das Berliner Landgericht. Das ist keine Gefängnisstrafe, wie viele gehofft hatten, aber wenigstens kein Freispruch. Vergangene Woche sah es kurz so aus, als sei dem selbsternannten Börsenexperten am Ende nicht einmal Kursmanipulation nachzuweisen. Trotzdem ist es eine magere Ausbeute angesichts der Anzahl der geschädigten Anleger und der Summe, die von ihm bewegt wurde. Selbst der Vorsitzende Richter räumt in seiner Urteilsbegründung ein, dass es sich bei Fricks Geldmaschinerie um "einen nicht unbeträchtlichen Angriff auf den Kapitalmarkt" handle.

Zwei Jahre lang hatten die Finanzaufsicht Bafin und Staatsanwaltschaft deshalb umfangreich wegen Kursmanipulation und Betrugs recherchiert. Bis nach Mauritius führte der Weg der Ermittler. Aber den zentralen Punkt der Anklage, dass Frick bei seinen Anlagetipps vorsätzlich Informationen verschwiegen und davon profitiert hat, mussten die Ankläger trotz aller Anstrengungen fallen lassen. Mehr sei nicht nachzuweisen gewesen, heißt es vor Gericht. Außerdem habe Frick durch seine Kooperation einen "maßgeblichen Anteil" an der Aufklärung des Falls gehabt.

Ein Ritt auf der Rasierklinge

Frick verdankt es seinem Teilgeständnis von Anfang März, dass er auf freiem Fuß bleibt. Er darf sich glücklich schätzen. Denn die Strategie seiner Anwälte ist aufgegangen. Der Balanceakt "auf der Rasierklinge", wie ein Anwalt geschädigter Anleger es nennt, ist geglückt. Er hat gestanden, aber nicht zu viel. Die Richter haben ihm geglaubt, dass er selbst betrogen worden ist und haben daraufhin "kurzen Prozess" gemacht. Und das Beste für Frick ist, er steht danach nicht als "nackter Mann" da. Das Gericht gesteht ihm ein komfortables Geldpolster zu. Auch um sich weiterhin mit geschädigten Anlegern zu vergleichen.

Verurteilt wird er nur, weil er den Anlegern das Fell über die Ohren gezogen hat, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Interessen offen zu legen. Frick hatte marktenge Aktien, die er selber in großem Umfang besaß, durch Empfehlungen gepusht, um sie dann mit Profit zu verkaufen. Hätte er seine wirtschaftlichen Interessen offengelegt, wäre das nicht strafbar gewesen. Der Fall Frick zeigt die Grenzen der deutschen Rechtsprechung. Er zeigt aber auch, dass die Justiz es immer noch verpasst, da, wo sie es könnte, im Anlegerschutz ein Zeichen zu setzen.

Das Geld liegt nicht auf der Straße

Das Urteil wird Markus Frick nichts anhaben können. Sein Name wird wegen des Prozesses, sondern wegen seiner Parolen wie "Das Geld liegt auf der Straße" in Erinnerung bleiben. Aber Tatsache ist, selbst Markus Frick hat das Geld nicht auf der Straße gefunden. Er hat es gutgläubigen Menschen aus der Tasche gezogen, vorsätzlich oder nicht. Dem Gericht reicht es, dass er sich entschuldigt, und sagt, er habe schlecht recherchiert. Schuld seien zwei dubiose Hintermänner, die ihn selbst hinters Licht geführt hätten. Fest steht aber, Aktienkurse wurden manipuliert. Die Anleger mussten Schaden nehmen. Das war Programm. Konsequenzen hat das leider keine.

Buchautor und Herausgeber mehrerer Börsenbriefe.

Buchautor und Herausgeber mehrerer Börsenbriefe.

Die geprellten Anleger ziehen eine schmerzliche Lehre aus diesem Urteil: In Deutschland wird ihnen nicht geholfen. Die Richter glauben der Version des Kursmanipulators, dass er über den Tisch gezogen wurde. Geprellten Anlegern glauben sie aber nicht, dass sie zu dem Zeitpunkt des Erwerbs ihrer Aktien ahnungslos waren, auf was für Geschäfte sie sich einließen. Man müsse sich die Aktien und die Anleger anschauen, sagt der Richter bei der Urteilsverkündung. Das sei auch "ein bisschen Spielcasino" gewesen. Markus Frick wird lediglich zurechtgewiesen. Er "hätte es wissen müssen, wenn er sich besser informiert hätte". Auch über seine Geschäftspartner hätte er sich besser informieren können, findet der Richter. Schuldig macht er sich durch dieses Versäumnis nicht.

Perfekter Nährboden für windige Geschäfte

Die Richter setzen hier leider die falschen Zeichen. Denn die nächsten Fricks stehen schon Schlange. Sie werden ihre Lehren aus diesem Prozess zu ziehen wissen. Bei Frick waren es schätzungsweise 20.000 Anleger, die 760 Millionen Euro in seine empfohlenen Aktien geschaufelt haben. Viele von ihnen haben Totalverlust erlitten. Beim nächsten Fall könnten es noch mehr Betrogene und noch größere Summen werden. Ein Zeichen zur Abschreckung wäre hilfreich gewesen.

Der Fall zeigt, dass die digitalen Medien den perfekten Nährboden für windige Beratergeschäfte liefern. Frick gehört zur ersten Generation derjenigen, die ihre Geschäfte nicht im Verborgenen, sondern über E-Mail-Hotlines, die es übrigens immer noch gibt, offen nach außen getragen haben. Das zusätzliche Medium gab seinem Geschäftsmodell plötzlich einen viel größeren Rahmen. Man mag einwerfen, dass sich über das Internet betrügerische Machenschaften ebenso schnell verbreiten lassen wie Informationen über die schwarzen Schafe unter den Geschäftemachern. Die geprellten Anleger hätten sich besser informieren können, wenn sie gewollt hätten. Das ist richtig. Aber das greift zu kurz.

Der Gesetzgeber darf kriminellen Machenschaften nicht über Jahre tatenlos zusehen. Solange, bis sich die Schlinge um Hunderttausende von Geschädigten zusammenzieht. Der Ärger im Fall Frick war schon lange vorher absehbar. Menschen müssen vor Unwissenheit ebenso wie vor ihrer eigenen Dummheit beschützt werden. In anderen Bereichen der Gesetzgebung ist das durchaus die Grundlage der Rechtsprechung. Das Kapitalmarktrecht hinkt hier nur hinterher.

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