Wirtschaft

17.000 Kleinanleger dürfen hoffen Börsengang der Telekom soll fehlerhaft sein

Im Prozess um den dritten Börsengang der Deutschen Telekom im Jahr 2000 entdeckt der Bundesgerichtshof einen schwerwiegenden Fehler im Verkaufsprospekt. Die Klage um millionenschweren Schadenersatz an Kleinanleger muss nun neu entschieden werden.

Im größten Anlegerschutzprozess Deutschlands haben die Kläger vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg gegen die Telekom erzielt. Das Gericht erkannte im sogenannten Verkaufsprospekt für den dritten Börsengang des einstigen Staatsunternehmens im Jahr 2000 einen schwerwiegenden Fehler, wie der BGH mitteilte. In diesem Punkt muss das Musterverfahren vom Oberlandesgericht Frankfurt neu entschieden werden.

Deutsche Telekom
Deutsche Telekom 21,14

Die Richter störten sich an dem bilanztechnischen Umgang des Konzerns mit dem US-Telekommunikationsunternehmen Sprint Corporation, für das ein Buchgewinn von 8,2 Milliarden Euro ausgewiesen worden war. Tatsächlich wurde es nur in eine kaum bekannte Beteiligungsgesellschaft "umgehängt".

Selbst kundige Anleger hätten Risiken nicht erkennen können

Aus den von der Telekom veröffentlichten Informationen habe selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten können, so das Gericht. Die ebenfalls umstrittene Bewertung der Telekom-Immobilien zur Bilanzeröffnung bewerteten die Karlsruher Richter aber als rechtens. Dieser Punkt kann nicht mehr angegriffen werden.

Beim sogenannten dritten Börsengang waren die mehrfach überzeichneten Aktien zu einem Kurs von 63,50 Euro vor allem an Privatanleger ausgegeben worden. Danach stürzte der Kurs ab - aktuell liegt er bei 13,04 Euro.

Die rund 17.000 Kläger hatten von der Telekom, der Bundesrepublik und ihrer KfW-Bank zusammen rund 80 Millionen Euro Schadensersatz verlangt. Die Telekom hat stets die Rechtmäßigkeit des Prospekts betont. Mitte 2012 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Musterprozess entschieden, dass der Börsenverkaufsprospekt aus dem Jahr 2000 keine gravierenden Fehler enthielt.

Quelle: ntv.de, kst/dpa/rts

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen